
Das Ehegattenerbrecht bei der Scheidung
Ein Testament ist schnell verfasst, glaubt man. Doch gibt es viele Fallstricke, die dem Erben die Freude am Erben verderben oder anderweitig dazu führen, dass der vom Erblasser gewünschte Erfolgt nicht eintritt. Großer Wert ist auf die Beachtung der Schnittstellen zum Steuer- und Familienrecht zu legen. Schnell steht das Finanzamt als Miterbe vor der Tür. Das betrifft nicht nur große Vermögen, sondern auch kleinere Vermögensmassen, sobald entferntere Verwandte oder andere nahestehende Personen bedacht werden, denen nur geringe oder keine Freibeträge zukommen.
Das „richtige“ Testament verschenkt keine Steuerfreibeträge und stellt den Eintritt der gewünschten Erbfolge sicher. Bei Ehegattentestamenten ist das Augenmerk wegen der Pflichtteilsansprüche auf die Wahl des Güterstandes zu richten. Gegebenenfalls sind getroffene güterrechtliche Regelungen zu überprüfen. Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, erbt der überlebende Ehegatte nach dem Gesetz lediglich ein Viertel, während sich der Ehegattenerbteil in der Zugewinngemeinschaft auf ein Halb erhöht. Entsprechend höher bzw. geringer sind Pflichtteilsansprüche der durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlinge. Andererseits werden in der Gütertrennung vom Ehegatten geerbte Vermögen bei entsprechender Größe zum Teil nicht steuerlich privilegiert. Das ist im Falle der Zugewinngemeinschaft anders. Sollten die Ehegatten aus welchen Gründen auch immer Gütertrennung vereinbaren, kann der Ehevertrag dahingehend formuliert werden, dass es (nur) für den Erbfall beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben soll. Ohnehin soll die Gütertrennung doch nur einen Ausgleich im Scheidungsfall verhindern.
Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, möchten familien- und erbrechtliche Privilegien erhalten bleiben. Wer im Scheidungsfall beispielsweise sein Firmenvermögen vor Ausgleichsansprüchen des Ehegatten schützen will, ist mit der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft gut beraten, womit einzelne Vermögensgegenstände nicht dem Vermögensausgleich unterliegen, dem Ehegatten im Erbfall aber steuerliche Vergünstigungen verbleiben. Wer verhindern will, dass der geschiedene Ehegatte doch noch, nämlich über den Umweg der gemeinsamen Kinder erbt, muss entsprechend vorsorgen. Bei Ehegattentestamenten ist zu beachten, dass die wechselseitig getroffenen Verfügungen nach dem Tode des Erstversterbenden bindend sind. Das betrifft insbesondere die Einsetzung der Schlusserben.
Wer auf ungewünschte Entwicklungen der Kinder Einfluss nehmen will, muss sich die Abänderung ausdrücklich vorbehalten. Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln sollen die Geltendmachung des Pflichtteils durch die Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden Elternteils verhindern. Auch dabei gilt es steuerrechtliche Nachteile zu vermeiden. Die Steuerlast lässt sich bei der Vererbung von Grundvermögen durch Gewährung von Wohnrechten und die Übernahme von sonstigen Verpflichtungen gehörig vermindern.