Das neue Kündigungsschutzrecht

Seit 1. Januar 2004 gilt ein reformiertes Kündigungsschutzgesetz. Hier soll ein Überblick über die wesentlichen Änderungen verschafft werden. Bislang fand das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern Anwendung. Nach jetzt geltendem Recht müssen dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer angehören. Jedoch enthält das Reformgesetz eine Bestandsschutzklausel.

Die Neuregelung gilt nur für Arbeitsverhältnisse ab dem 01.01.2004. Diejenigen Arbeitnehmer, welche am 31.12.2003 schon als mindestens sechster Mitarbeiter eingestellt waren, unterfallen dem bis dahin geltenden Kündigungsschutzrecht. Für diese Arbeitnehmer ändert sich nichts. Sie würden Ihren Kündigungsschutz erst verlieren, wenn die Beschäftigtenzahl durch die Kündigung eines der sechs Arbeitnehmer auf fünf sinkt. Waren bis zum 31.12.2003 lediglich fünf Arbeitnehmer beschäftigt und wächst deren Zahl nach dem Stichtag auf sechs, genießen die sechs Mitarbeiter keinen Kündigungsschutz. Hier greift die neue Regelung, wonach für diese Mitarbeiter erst von dem Zeitpunkt an Kündigungsschutz besteht, in dem die Zahl der Arbeitnehmer auf mindestens elf anwächst.

Im Ergebnis der Neuregelung können Arbeitnehmer desselben Betriebs Kündigungsschutz genießen, andere nicht. Waren in einem Betrieb am 31.12.2003 beispielweise 15 Arbeitnehmer beschäftigt, die alle dem KSchG unterfallen, und entlässt der Arbeitgeber sieben von ihnen, bleiben die restlichen acht Arbeitnehmer geschützt. Werden später zwei neue Mitarbeiter eingestellt, habe die keinen Kündigungsschutz. Diese beide unterfallen dem KSchG erst, wenn die Mitarbeiterzahl auf mindestens elf anwächst. Die jeweilige Konstellation ist also genau zu beleuchten.
Die Zahl der Beschäftigten beurteilt sich ausschließlich der Auszubildenden. Teilzeitmitarbeiter werden anteilig gezählt. Insoweit hat sich nichts geändert.

Konnten bzw. mussten bei der betriebsbedingten Kündigung im Rahmen der Auswahl derjenigen, welche durch eine Kündigung am wenigsten sozial betroffen sind bislang eine Vielzahl von Kriterien einbezogen werden, sind nun nur noch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, eine Schwerbehinderung sowie Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Würde die Sozialauswahl einen Leistungsträger treffen, also einen Angestellten dessen Weiterbeschäftigung wegen seiner Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, darf dieser weiterbeschäftigt und stattdessen einem anderen gekündigt werden.

Neu ist auch, dass der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung einen Abfindungsanspruch in Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr (ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein Jahr aufzurunden) erwerben kann, wenn er keine Klage erhebt. Das setzt voraus, dass er vom Arbeitgeber auf den Abfindungsanspruch hingewiesen wurde. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben oder die Abfindung beanspruchen will.