Das Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht (PflRe) wurde geschaffen, um zu verhindern, dass der Erblasser auch nächste Verwandte willkürlich enterbt. Es sichert diesen einen Mindestanteil am Nachlaß. Vom Erbrecht unterscheidet sich das PflRe dadurch, daß es keine eigentumsmäßige Beteiligung am Nachlaß darstellt, wie die des Erben, sondern lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme gegen den Erben begründet.
Sind Abkömmlinge, Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie vom (testamentarischen) Erben den Pflichtteil verlangen. Geschwistern des Erben steht also kein Pflichtteil zu.

Allerdings wird das an sich bestehende PflRe der Eltern des Erblassers ausgeschlossen, sofern nähere Abkömmlinge vorhanden sind. Daher verdrängen die Kinder des Erblassers ihre Großeltern. Der Erblasser kann die Pflichtteilsansprüche nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen ausschließen. So insbesondere wenn sich die Pflichtteilsberechtigten (PflBer) ihm gegenüber strafrechtlich schwer vergehen oder die ihnen gegenüber dem Erblasser gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzen. Ehegatten steht kein Erbrecht und damit kein PflRe zu, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser diese beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für den Wert des Nachlasses ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Erhöht sich der Verkehrswert eines Grundstücks später, bleibt dies außer Betracht. Lebensversicherungen gehören nicht zum Nachlaß. Der Nachlaßwert ergibt sich schließlich erst nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte getätigt und damit den Nachlaßwert verringert, so besteht in bestimmten Grenzen ein Pflichteils- ergänzungsanspruch. Diese Zuwendungen werden dann rechnerisch dem Nachlaßwert zugeschlagen, sofern sie zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht zehn Jahre zurückliegen.

Dadurch soll der PflBer vor einer Schmälerung seiner Ansprüche bewahrt werden. Der PflBer kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, und dass deren Wert ermittelt wird. Bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert werden. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren.
Da die Durchsetzung solcher Ansprüche ist in der Praxis kompliziert ist, sollte insbesondere bei hohen Nachlaßwerten ein Rechtsanwalt konsultiert werden.