
Die Scheidung
Das Gesetz geht davon aus, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird. Geschieden werden kann eine Ehe nicht ohne weiteres, sondern nur, wenn sie gescheitert ist. D.h., wenn die Ehe nicht mehr besteht, und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wieder herstellen. Die Aufhebung der Ehegemeinschaft erfolgt durch die Trennung, wobei der Trennungswille nach außen deutlich gemacht worden ist, insbesondere durch die räumliche Trennung. Denkbar ist, dass sich die Eheleute innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennte Lebensbereiche schaffen. Gegenseitige Versorgungsleistungen dürfen nicht mehr erbracht werden.
Das Gesetz erleichtert die Darlegung des Scheiterns der Ehe indem es vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben, der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder einen eigenen Scheidungsantrag stellt. Stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zu, kann dennoch geschieden werden, wenn die Anhörung der Parteien ergibt, dass die Wiederherstellung der Ehe ausgeschlossen ist. Der sich sperrende Ehegatte müsste also nachvollziehbare Gründe dafür angeben, dass seine Ehe noch zu retten ist. Nach drei Jahren Trennung wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Der Antragsgegner wird dann – abgesehen von krassen Härtefällen – praktisch nicht mehr gefragt, ob er geschieden werden will, es kommt allein auf die dreijährige Trennung an.
Nur ausnahmsweise kann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Dann muss die Fortsetzung der Ehe aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen völlig unzumutbar sein. Es genügt nicht, dass sich die Ehegatten hoffnungslos zerstritten haben. Hierzu zählen beispielsweise gravierende Fälle häuslicher Gewalt und demütigende ehebrecherische Verhältnisse zu anderen Partnern.
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis ist den Parteien zu empfehlen, die Folgen der Scheidung bereits während der Trennungszeit zu klären. Im Idealfall nutzten die Parteien diese Zeit, um sich über alle Folgen einvernehmlich zu einigen. Umso leichter und schonender für die Nerven ist es, das Scheidungsverfahren durchzuführen, nicht zuletzt im Interesse der Kinder. Die möglichst frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Beratungsleistung bewahrt vor finanziellen und sonstigen Einbußen. Oft bestimmt die frühzeitig bestimmte Strategie den Ausgang einer Auseinandersetzung.
Ist nichts zu regeln oder haben sich die Parteien verständigt, genügt ein Anwalt zur Stellung des Scheidungsantrages. Darüber hinaus ist jeder Partei zu empfehlen, sich eigenen anwaltlichen Rat einzuholen, gerade wenn viel zu regeln ist. Denn der Anwalt einer Partei ist nicht verpflichtet, die andere auf ihre Rechte hinzuweisen. Zuweilen bringt der Sachverstand eines zweiten Anwaltes den Verhandlungen neuen Schwung. Die Kosten holt Ihnen der versierte Anwalt schnell wieder herein.