
Erbrecht
Artikel 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes gewährleistet neben dem Eigentum auch das Erbrecht. So geht mit dem Tode einer Person dessen Vermögen nicht verloren. Dieses Grundrecht findet in den erbrechtlichen Vorschriften seine Ausgestaltung.
Der Erblasser besitzt hinsichtlich der Wahl seiner Rechtsnachfolge
eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Aufgrund der Komplexität und
Vielschichtigkeit der Gestaltungsmöglichkeiten letztwilliger Verfügungen
und der daraus resultierenden Konsequenzen ist es sinnvoll einen
Rechtsanwalt mit einer Beratung zu beauftragen. Auf diesem Wege kann
sichergestellt werden, dass sich nach dem Tode des Erblassers die
beabsichtigte Rechtsnachfolge auch tatsächlich verwirklicht.
Gleichfalls lassen sich oftmals außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen nach Eintritt des Erbfalls verhindern.
Ich unterstütze Sie in folgenden Aufgabenkreisen:
- Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
- Beratung über Möglichkeiten von lebzeitigen Regelungen zur Vermögensnachfolge (Überlassungsverträge, Altenteilsverträge, Schenkungen)
- Unterstützung bei der Nachlassabwicklung und Erbauseinandersetzung
- Berechnung und Durchsetzung von Pflichtteils- Vermächtnis- und Erbansprüchen,
- Unterstützung bei Beschaffung von Erbscheinen
- Berücksichtigung von steuerrechtlichen Vorschriften mit Erbrechtsbezug,
- Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren
- Unterstützung und Beratung bei der Fertigung von Vorsorgevollmachten und von Patiententestamenten.
Bekannte Einsatzgebiete: Testament, Erbe, Erbfolge, Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Erbschein, Ersatzerbschaft, Vermächtnis, …