Geblitzt am Ortseingangsschild

Die Verteidigung Betroffener wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen gehört zur täglichen Praxis des Anwalts. Im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung der Messgeräte, wird als Konsequenz gefordert, dass die formalen Anforderungen an die Geschwindigkeitsüberwachung wieder stärker berücksichtigt werden. Die folgenden Ausführungen gelten nicht nur für das „Blitzen im Ortseingangsbereich“ sondern für alle Messungen in der Nähe einer Geschwindigkeitsbeschränkung.

Die Auswahl der Messstandorte und deren Entfernung zu den Verkehrsschildern ist in innerdienstlichen Richtlinien und Erlassen der einzelnen Bundesländer geregelt, welche für die Behörde insofern verbindlich sind, als sie die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen sichern sollen. Sollten diese Unterlagen von den Bundesländern unter Hinweis auf den internen Gebrauch unter Verschluss gehalten werden, ist es Sache des Verteidigers, deren Inhalte in Erfahrung zu bringen bzw. in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, sobald sich Zweifel an der Auswahl des Standorts ergeben.

Die Entfernungen betragen zwischen mindestens 150 mz.B. in Brandenburg – bzw. mindestens 200 mz.B. in Bayern und NRW. Innerhalb dieses Bereichs dürfen grundsätzlich vor und hinter Geschwindigkeitsbeschränkungen, wie auch dem Ortseingangsschild, keine Messungen stattfinden. Ausnahmsweise kann dieser Abstand im Bereich besonderer Gefahrensituationen, wie Zu- und Abfahrten, Schulen und Kindergärten unterschritten werden. Wobei auch hier der Tageszeit Bedeutung zukommen kann.

Etwas anderes kann auch gelten, wenn die Geschwindigkeit durch einen sog. Trichter herabgestuft wird und die Messung nicht in der ersten Stufe erfolgt. Nun führt ein Verstoß gegen die Richtlinien zwar nicht zur Unverwertbarkeit der Messung. Jedoch können die Rechtsfolgen der Übertretung für den Betroffenen gemildert sein. Insbesondere können sich Auswirkungen auf ein [ggf]. zu verhängendes Fahrverbot ergeben. Wird nämlich das Messgerät entgegen der Richtlinien relativ kurz nach oder vor einem Schild eingesetzt, so ist das ein besonderer Tatumstand, der hinsichtlich des Fahrverbots die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen und das Absehen vom Fahrverbot gebieten kann, auch wenn die Messung technisch korrekt war, so z.B. das BayObLG und OLG Brandenburg.

Ein Absehen von einem Fahrverbot ist auch dann geboten, wenn das Verkehrsschild oder die besondere Gefahrenstelle für den Betroffenen nicht erkennbar war oder er das Schild lediglich aus leichter Fahrlässigkeit übersehen hat, sog. Augenblicksversagen. Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen kann mit entsprechenden Einwänden uU. die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.