
Gemeinsam Bauen ohne Trauschein
Seit einigen Jahren leben Sabine und Maik ohne Trauschein zusammen. Sie haben inzwischen zwei Kinder und möchten auf dem Grundstück, das Sabine von ihren Eltern geschenkt bekommen hat ein Haus bauen. Sie wollen es gemeinsam finanzieren und fragen, ob Besonderheiten gegenüber Ehepaaren zu beachten sind. Trotzdem in Deutschland mehr als 2 Mio. Paare ohne Trauschein leben, fehlen Regelungen für deren Vermögen, Unterhalt, Hausrat, Altersversorgung und Erbrecht wie es sie für Ehegatten gibt. Die Lebenspartner können sich jedoch vor Nachteilen im Trennungs- oder Todesfall durch einen umfassenden Partnerschaftsvertrag schützen. Leider wird hiervon kaum Gebrauch gemacht.
Auch wenn Maik in den Bau viel Arbeit investiert und auch das Darlehen mit abgezahlt hat, ist Sabine Alleineigentümerin des Hauses, denn ihr gehört das Grundstück. Ob Maik bei Trennung einen finanziellen Ausgleich beanspruchen kann ist fraglich. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass gegenseitige persönliche und wirtschaftliche Leistungen der Ausgestaltung der Partnerschaft dienen und bei Beendigung der Partnerschaft nicht aufgerechnet werden können. In Einzelfällen läßt die Rechtsprechung zwar Ausnahmen zu, insbesondere, wenn die Partner mit der Bildung von Vermögenswerten erheblichen Wertes einen Zweck verfolgten, der über den der Schaffung einer gemeinsamen Basis hinaus geht. Letztere Rechtsprechung ist nicht gefestigt.
Für Maik besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Wenn Sabine verstirbt geht Maik in jedem Falle leer aus, da die beiden Kinder, nicht Maik, gesetzliche Erben sind. Als Ehegatte erbte er die Hälfte, die Kinder im übrigen zu gleichen Teilen; im Scheidungsfalle hätte Sabine an Maik einen Zugewinnausgleich (ZuA) in Höhe des halben Hauswertes zu zahlen. Der zur Vermeidung solcher Folgen zu empfehlende Vertrag muß nicht zwingend alle Bereiche der Partnerschaft und deren Beendigung beinhalten. Unter Umständen ausreichend ist eine Regelung der mit dem Erwerb der Immobilie verbundenen Fragen. Beispielsweise kann vereinbart werden, daß Maik für am Bau geleistete Arbeitsstunden eine bestimmte Entschädigung erhält und Darlehensraten ganz oder teilweise (immerhin hat er den Wohnwert genossen) zu erstatten sind.
Für den Todesfall können sich beide durch notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Allein- die Kinder zu Schlußerben einsetzen. Ist ein Partner nicht beruftstätig und führt den Haushalt, sollte eine Regelung zur Altersabsicherung aufgenommen werden. Auch an eine spätere gemeinsame Ehe der Partner muß gedacht werden. Da nur in der Ehe erwirtschaftetes Vermögen in den ZuA einbezogen wird, sollte geregelt werden, dass das vor der Ehe von Sabine erlangte Hausvermögen im ZuA bei Scheidung der Ehegatten zu berücksichtigen ist. Andernfalls ginge Maik leer aus. Die Einholung fachkundiger Beratung zur individuellen Gestaltung solcher Verträge ist empfehlenswert.