Gestaltung von Ehegatten-Testamenten

Wollen Ehegatten ein gemeinsames Testament errichten so stehen ihnen zwei Varianten zur Verfügung. Bei der ersten setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein (sog. Berliner Testament). Dabei geht das Vermögen des Erstversterbenden in das des Überlebenden über und verschmilzt zu einer einheitlichen Vermögensmasse. In einer Verfügung für den zweiten Todesfall wird dann bestimmt, an wen das einheitliche Vermögen fließen soll (Schlußerbfolge). Der Überlebende ist hinsichtlich der Verwendung des Vermögens völlig frei. Ist es verbraucht, gehen die Schlußerben leer aus.

Diese in der Praxis gebräuchlichste Form birgt bei großen Vermögen in steuerrechtlicher Hinsicht indessen Tücken. Die Kinder erben erst nach dem Versterben des zweiten Ehegatten und verlieren so ihren Steuerfreibetrag, der ihnen sonst gegenüber jedem Elternteil zustünde. Dem kann dadurch begegnet werden, dass bei größeren Vermögen zugunsten der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden bereits Geldvermächtnisse in bestimmter Höhe ausgesetzt werden. Um einerseits den überlebenden Partner nicht mit diesen Zahlungen zu belasten, andererseits eine mögliche Besteuerung gem. § 6 IV ErbStG zu verhindern, können die Vermächtnisse bis zu einen best. Zeitpunkt (z.B. 10 Jahre) gestundet werden. Die getroffenen Regelungen sind für den Überlebenden grundsätzlich bindend. Er kann hier also kein neues Testament machen. Um jedoch nicht vorhersehbaren Entwicklungen von Kindern Rechnung zu tragen, kann der Überlebende befugt werden, die Schlußerfolge verhältnismäßig zu ändern.

Dagegen wird der überlebende Ehegatte in zweiter Variante Vorerbe, und die Abkömmlinge der Ehegatten (oder Dritte) werden als Nacherben eingesetzt. Hier kommt es nicht wie beim Berliner Testament zu einer Verschmelzung der Vermögensmassen beider Partner. Der Überlebende erhält das Vermögen des Erstversterbenden als Vorerbenvermögen und hat daneben sein gesondertes Eigenvermögen. Aus steuerrechtlicher Sicht ungünstig, da gem. § 6 ErbStG sowohl der erste als auch der zweite Erbfall besteuert werden. Die Vor- und Nacherbschaft kann auch aus zivilrechtlichen Gründen nachteilig sein, weil der Vorerbe ggü. den Nacherben wegen deren Nacherben-Anwartschaft Verfügungsbeschränkungen unterliegt, was in der Praxis häufig zu Differenzen führt.

In beiden Fällen sind die Kinder für den ersten Todesfall enterbt. Ihnen steht dann der Pflichtteil zu. Um der Geltendmachung entgegenzuwirken – für den Überlebenden ggf. finanziell katastrophal – kann eine Pflichtteils(straf)klausel dergestalt aufgenommen werden, dass der Pflichtteilsberechtigte für den zweiten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Weiterhin kann die Erbfolge für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden (der neue Ehegatte wird gesetzlicher Erbe) testamentarisch durch eine entsprechende Klausel geregelt werden. Das Erbrecht kennt weitere Vorschriften, den jeweiligen Interessen der Testierenden gerecht zu werden. Konsultieren Sie, um am Ende den Erben die Freude nicht zu verderben, einen Rechtsanwalt.