Haftung der Großeltern für Unterhaltsschulden

Häufig ergibt sich in der Praxis das Problem, dass Kindesunterhalt trotz Titulierung gar nicht oder teilweise nicht beigetrieben werden kann. Etwa weil der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, d.h. keine Arbeit aufnimmt, seine Leistungsunfähigkeit also schuldhaft herbeiführt. Oder aber der Elternteil arbeitet schwarz und wechselt ständig seinen Wohnsitz. Wenn sonstiges pfändbares Vermögen nicht auszumachen ist, verlaufen Pfändungsmaßnahmen fruchtlos. Bei den geschilderten Sachverhalten handelt es sich um Fälle erheblich erschwerter oder ausgeschlossener Durchsetzbarkeit der Unterhaltsansprüche. Hier eröffnet § 1607 Abs. 2 BGB die Möglichkeit des Rückgriffs auf einen anderen nachrangig für den Unterhalt haftenden Verwandten, z.B. auf die Großeltern. Nicht hierher gehört der Fall, dass die Vaterschaft nicht feststellbar ist.

Die Großeltern müssen jedoch nicht ohne weiteres anstelle des pflichtvergessenen Elternteils haften. Zunächst darf auch der betreuende Elterteil unter Beachtung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts nicht in der Lage sein, den Unterhalt anstelle des an sich Pflichtigen zu tragen. Gerade bei beengten Einkommensverhältnisse wird dieser Aspekt jedoch keine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass die Großeltern leistungsfähig sein müssen, d.h. deren Einkommen aus Rente oder Erwerbstätigkeit muss so hoch sein, dass ihr gegenüber dem Enkelkind bestehender Selbstbehalt gewahrt wird. Insoweit werden Sätze von 1.155 € Ost bzw. 1.250 € West vertreten. Darin sind die Warmmiete und die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten bereits berücksichtigt. Eine Herabsetzung des Selbstbehalt bei mietfreiem Wohnen ist denkbar. Erst wenn darüber hinaus Einkommen erzielt wird, steht es dem Enkelkind zur Verfügung. Zu beachten ist auch, dass eine andere Unterhaltsverpflichtung des Großelternteils, z.B. gegenüber seinem bedürftigen Ehegatten dem Anspruch des Enkels vorgeht.

Denkbar ist auch eine nur teilweise Haftung der Großeltern, also soweit ihre Leistungsfähigkeit reicht oder nur hinsichtlich des vom vorrangig unterhaltspflichtigen Elternteil nicht beizutreibenden Teils des Unterhaltsbetrages.

Die Großeltern haften nicht etwa für den aufgelaufenen Unterhaltsrückstand. Die Ersatzhaftung bezieht sich immer nur auf den laufenden Unterhalt und tritt erst ab der Geltendmachung ein. Die Höhe des Unterhalts richtet sich weiterhin nach der Lebensstellung des pflichtigen Elternteils. Der Großvater müsste also nicht mehr Unterhalt zahlen als der Vater, nur weil er eine hohe Rente hat. Der Ersatzanspruch endet in dem Moment, in welchem ein Zugriff auf den Elternteil wieder möglich ist. Betroffene Elternteile sollten diese Rückgriffsmöglichkeit prüfen lassen. Derart in Anspruch genommen, werden sich die Großeltern ihre pflichtvergessenen großen Kinder gehörig zur Brust nehmen und für Abhilfe sorgen.