
Rückgriffen des Sozialamts bei Schenkungen vorbeugen
Mit wachsender Staatsverschuldung mehren sich Rückgriffe der Sozialhilfeträger auf Privatvermögen. Typisch ist der Fall, dass der Schenker einer Immobilie in ein Pflegeheim kommt, nicht alle Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden und das Einkommen sowie verbleibende Vermögen des Schenkers nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Dann tritt zunächst das Sozialamt ein. Die Behörde wird jetzt die unterhaltspflichtigen Verwandten wegen Unterhalts in Regress nehmen, soweit man in Auslage getreten ist. Sind die nicht leistungsfähig, weil sie vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen oder berücksichtigungsfähigen Krediten unterliegen, wird das Sozialamt versuchen, aufgrund der sog. Verarmung des Schenkers Rückgriff auf den verschenkten Vermögenswert zu nehmen, sofern noch keine zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind.
Um das zu vermeiden, sollte ein reiner Schenkungsvertrag möglichst vermieden werden. Vielmehr sollte man eine entgeltliche Übergabe konstruieren. Gegenleistungen schränken grundsätzlich den Rückforderungsanspruch ein und schließen ihn sogar ganz aus, wenn der Schenkungscharakter nicht überwiegt. Berücksichtigungsfähig sind solche Leistungen, die der Absicherung des Übergebers im Alter dienen. So soll durch eine Pflegeverpflichtung, die Gewährung eines Wohnrechts oder eine Schuldübernahme gerade eine Verarmung verhindert werden. Der Wert der Pflegeverpflichtung wie auch des Wohnrechts können kapitalisiert und so das Verhältnis von Übergabeobjekt und Gegenleistung ermittelt werden. Derselben Betrachtung hat auch die Ermittlung der gegebenenfalls zu zahlenden Steuern zu unterliegen. Auch hier mindern Gegenleistungen die Steuerlast erheblich.
Soweit Pflegeverpflichtungen vereinbart werden, muss der Übernehmer darauf achten, dass diese sich auf den häuslichen Bereich beschränken, so dass er nicht unerwartet verpflichtet ist, eine Heimpflege zu übernehmen bzw. Ersatz dafür zu leisten.
Haben die Parteien ein Wohnrecht zugunsten des Übernehmers vereinbart, so ist darauf zu achten, dass der Sozialhilfeträger nicht Zugriff auf diesen Anspruch erlangen kann. Es wird deshalb empfohlen, zu vereinbaren, dass das Wohnrecht ruht, wenn der Berechtigte sich nicht mehr in der Wohnung (etwa im Heim) aufhält. Des weiteren muss darauf geachtet werden, dass das Wohnrecht nicht Dritten überlassen werden darf, da ansonsten eine Pfändbarkeit gegeben und die Überleitung auf das Sozialamt möglich ist. Man verwertet das Wohnrecht sonst schlicht, indem man Ihnen einen Mieter in die eigenen vier Wände setzt. Letzterer Aspekt ist auch zu beachten, wenn im Testament durch Vermächtnis ein Wohnrecht zugewandt werden soll. Verstirbt der Erblasser, kann gegebenenfalls Rückgriff auf die Erben oder Vermächtnisnehmer genommen werden. Es gilt also durch Beratung bösen Überraschungen vorzubeugen.