
Wann nützt ein Ehevertrag?
Oft entbrennt im Zuge der Scheidung ein heftiger Streit über gegenseitige Ansprüche der Eheleute. Wie hoch ist der Unterhalt? Wie lange ist zu zahlen? Wie ist das Vermögen aufzuteilen? Insbesondere vermögensrechtliche Fragen könne die Eheleute sowohl vor als auch nach der Eheschließung vertraglich regeln. Davon sehen viele jedoch ab, weil das Nachdenken über Geld unromantisch ist. Oft ein fataler Fehler, denn die mangels vertraglicher Regelung dann geltenden gesetzlichen Vorschriften können zu unliebsamen, sogar existenzbedrohenden Ergebnissen führen. Es geht auch nicht darum, den anderen „über den Tisch zu ziehen“, sondern um die faire im Einzelfall gebotene Gestaltung vermögensrechtlicher Verhältnisse.
Opportun könnte ein Ehevertrag z.B. sein, wenn eine Firma im Boot ist, oder die Vermögensverhältnisse bei Eingehung der Ehe sehr unterschiedlich sind. Das hängt mit den im Fall der Scheidung wirkenden Ausgleichsmechanismen zusammen. So fallen der Wert des Firmenvermögens oder Wertsteigerungen des mit in die Ehe gebrachten Vermögens in den Zugewinnausgleich. Vereinfacht funktioniert das so: M besitzt eine in der Ehe aufgebaute Firma mit einem Wert von 100.000 €. F konnte 10.000 ansparen. Die Differenz von 90.000 € wird zweigeteilt und ist auszugleichen. M muss nun also 45.000 € bereitstellen. Ist das Firmenkapital gebunden, droht M womöglich Insolvenz. F schlachtet dann uU. die Kuh, welche sie wegen möglicher Unterhaltsansprüche noch melken möchte.
Dabei ist kein fantasieloser pauschaler Rundumschlag nötig. Im Hinblick auf in jüngster Zeit ergangene Rechtsprechung ist davon sogar abzuraten. Danach sind einseitig zu Lasten des wirtschaftlich Schwächeren gestaltete Verträge sogar nichtig. Alte Verträge sollten dringend einer Prüfung unterzogen werden. Hier könnte statt der radikalen Gütertrennung die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, um (nur) die Firma vom Zugewinn auszuschließen. F geht dann nicht völlig leer aus, sondern profitiert vom Vermögenszuwachs des M im Übrigen. Individuell regeln lassen sich auch der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich. Das ist oft wichtig für Frauen, die sich um die Kinder gekümmert und ihre Altersversorgung vernachlässigt haben. Dabei ist innerhalb des Versorgungsausgleichs die vertragliche Bereitstellung anderer Absicherungsinstrumente, wie z.B. von wertstabilen Kapitalanlagen denkbar. Diese Lösung ist für den Ausgleichspflichtigen billiger, auf Seiten des Berechtigten jedoch genauso effektiv. Ohne entsprechende Regelung geht derjenige Ehegatte leer aus, welcher die hohen Schulden des anderen tilgt, denn ein Zugewinn wird hier nicht erwirtschaftet. Der Saldo beträgt am Ende Null.
Unbedingter Regelungsbedarf besteht auch dann, wenn auf dem im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Grundstück unter finanzieller Beteiligung beider gebaut wird und der Bau im wesentlichen vor der Ehe beendet wurde. Dann fällt der Wert des Hausgrundstücks in das Anfangsvermögen des Eigentümers und nimmt am Zugewinnausgleich nicht teil. Über die im jeweiligen Einzelfall denkbaren Szenarien beraten Sie darauf spezialisierte Rechtsanwälte.